Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner ist ebenfalls gesetzlicher Erbe und hat gemäss ZGB 462 folgenden gesetzlichen Erbanspruch:
- gegenüber Nachkommen (1. Parentel): ½
- gegenüber Erben des elterlichen Stamms (2. Parentel): ¾
- Im Übrigen: ganze Erbschaft
Ehegatte und 1. Parentel: BeispielErblasser mit Ehegattin und 2 Töchtern, davon 1 vorverstorben mit 2 Kindern. |
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Erben: | Erbanteile: |
Ehegattin | 1/2 |
Tochter | 1/4 |
Enkel 1 | 1/8 |
Enkel 2 | 1/8 |
Ehegatte und 2. Parentel: BeispielErblasser mit Ehegattin, keine Kinder, 2 Brüder, Vater vorverstorben. |
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Erben: | Erbanteile: |
Ehegattin | 3/4 |
Mutter | 1/8 |
Bruder 1 | 1/16 |
Bruder 2 | 1/16 |
Ehegatte und 3. Parentel: BeispielErblasser mit Ehegattin, keine Kinder, Eltern sowie Grossvater und Grossmutter mütterlicherseits vorverstorben, Onkel mütterlicherseits vorhanden. |
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Erben: | Erbanteile: |
Ehegattin | 1/1 |
Ausnahme
Der Erblasser kann den überlebenden Ehegatten (zulasten der gemeinsamen Nachkommen) als Nutzniesser über die ganze Erbschaft einsetzen (ZGB 473). Sofern der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsviertel (ZGB 462 Z. 1 i.V.m. 471 Z. 3) nicht geltend macht, tritt die Nutzniessung an die Stelle des gesetzlichen Erbteils und dem überlebenden Ehegatten kommt keine Erbenstellung zu.
Errungenschaftsbeteiligung
» Übersicht: Güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbrecht (PDF, 46 KB)