Erblasserische Anordnungen werden durch Verfügungen von Todes wegen getroffen. Es gibt einen numerus clausus der möglichen Mittel. Das Gesetz sieht abschliessend folgende zwei Grundarten von Verfügungen von Todes wegen vor: Testament und Erbvertrag.
1. Testament
Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass treffen kann. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser dagegen mit einer Person rechtsverbindliche Abmachungen über den Nachlass. Eine Schenkung (OR 239 ff. = rein obligationenrechtliches Rechtsgeschäft) ist ebenfalls eine Verfügung über Vermögenswerte, sie erfolgt jedoch zu Lebzeiten mit Wirkung zu Lebzeiten (sog. Verfügung unter Lebenden) und betrifft damit nicht den Nachlass einer Person.
2. Erbvertrag
Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser mit einer Person bindende Abmachungen über seinen Nachlass. Mittels Testament dagegen trifft der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass. Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Vertrag unter Lebenden und mit Wirkungen unter Lebenden darin, dass die Anordnung des Erblassers im Zeitpunkt des Todes wirksam wird.